RS OGH 2024/10/22 4Ob233/23b; 4Ob56/24z

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Norm

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art15 Abs1
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 32009R0207 über die Gemeinschaftsmarke GMVO Art13 Abs1
MSchG §10b

Rechtssatz

Eine Abschottung der Märkte im EWR im Sinne von EuGH Rs C-367/21, die vom Beklagten zu beweisen ist und zu einer Beweislast des Klägers für das erste Inverkehrbringen von mit seiner Marke gekennzeichneten Waren außerhalb des EWR führt, kann auch bei einem selektiven Vertriebssystem drohen, dessen Mitglieder die Ware nur an andere autorisierte Vertragshändler und Endverbraucher im EWR verkaufen dürfen.

Anmerkung

Anwendung von EuGH Rs C-367/21 - Hewlett Packard

Entscheidungstexte

  • RS0135218">4 Ob 233/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 233/23b
    Dazu ist erforderlich, dass die mit der Marke versehenen (Original-)Waren keine Kennzeichen aufweisen, die es einem Dritten ermöglichen, den Markt zu ermitteln, für den sie bestimmt sind, und von Seiten des Markeninhabers (auch sonst) keine Auskunft darüber erlangt werden kann. Weiters müssen die Waren vom Beklagten im EWR erworben worden sein, nachdem er von seinem Verkäufer die (glaubhafte) Zusicherung erhalten hat, dass diese im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften dort vertrieben werden dürfen, aber der Verkäufer (aus objektiv nachvollziehbaren Gründen) nicht zu einer Offenlegung seiner Bezugsquellen bereit ist, weil diesfalls die Unterbindung des Parallelhandels von Seiten des Markeninhabers zu erwarten ist. (T1); Vgl auch 4 Ob 56/24z
  • RS0135218">4 Ob 56/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 56/24z
    Beisatz wie T1
    Anm: Vgl auch 4 Ob 233/23b

Schlagworte

Erschöpfung, selektives Vertriebssystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135218

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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