Norm
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art15 Abs1Rechtssatz
Eine Abschottung der Märkte im EWR im Sinne von EuGH Rs C-367/21, die vom Beklagten zu beweisen ist und zu einer Beweislast des Klägers für das erste Inverkehrbringen von mit seiner Marke gekennzeichneten Waren außerhalb des EWR führt, kann auch bei einem selektiven Vertriebssystem drohen, dessen Mitglieder die Ware nur an andere autorisierte Vertragshändler und Endverbraucher im EWR verkaufen dürfen.
Anmerkung
Anwendung von EuGH Rs C-367/21 - Hewlett PackardEntscheidungstexte
Schlagworte
Erschöpfung, selektives VertriebssystemEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135218Im RIS seit
28.11.2024Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024