TE Bvwg Beschluss 2026/4/13 W235 2316820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2026
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Entscheidungsdatum

13.04.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W235 2316828-1/6E

W235 2316824-1/4E

W235 2316822-1/4E

W235 2316820-1/4E

W235 2316825-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX und 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle: StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0105/2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2., 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle: StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0105/2024, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zu sein. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Am 23.06.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. 1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zu sein. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Am 23.06.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG.

1.1.2. Am 01.12.2023 erschienen die Beschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut und füllte die Erstbeschwerdeführerin die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehenen Befragungsformulare für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Beschwerdeführer aus und unterfertigte sie. Angeführt wurde, dass die Beschwerdeführer die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .04.2023 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführer sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum Nachweis des familiären Verhältnis der Beschwerdeführer zur Bezugspersonen vorgelegt. 1.1.2. Am 01.12.2023 erschienen die Beschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut und füllte die Erstbeschwerdeführerin die für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehenen Befragungsformulare für sich sowie als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Beschwerdeführer aus und unterfertigte sie. Angeführt wurde, dass die Beschwerdeführer die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .04.2023 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Weiters wurden Unterlagen betreffend die Identität der Beschwerdeführer sowie den Asylstatus der Bezugsperson und zum Nachweis des familiären Verhältnis der Beschwerdeführer zur Bezugspersonen vorgelegt.

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.02.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.02.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus den Beschwerdeführern im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung am 12.02.2025 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.

1.3. Die Beschwerdeführer erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertretung am 25.02.2025 eine Stellungnahme und führten zusammengefasst aus, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen. 1.3. Die Beschwerdeführer erstatteten durch ihre ausgewiesene Vertretung am 25.02.2025 eine Stellungnahme und führten zusammengefasst aus, dass, sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, die Einreise zu gewähren sei. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei bzw. keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Selbstverständlich widerspreche es nicht unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, wenn die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Auch sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Zwar könnten die Beschwerdeführer nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neue Anträge einbringen, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wieder mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Eine solche Maßnahme finde überdies keine Deckung in der Familienzusammenführungsrichtlinie und erweise sich daher und in Anbetracht des Effektivitätsgrundsatzes als unzulässig. Auch würde sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Um den unionsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun und gleichzeitig den Umstand eines gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsrechts der Bezugsperson zu berücksichtigen, würde es sich anbieten, mit der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuzuwarten bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei. Ferner halte der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen sei. Eine solche Abwägung lasse die Behörde vermissen. Weder werde auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer noch auf die Gründe, die möglicherweise zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten, eingegangen.

1.4. Mit E-Mail vom 07.03.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Botschaft bekannt, dass es keine Notwendigkeit erkenne, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern, und führte aus, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ergehen dürfe, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung im Aberkennungsverfahren sei laut Ansicht des Bundesamtes nicht zulässig. Laut § 35 Abs. 4 AsylG sei eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Das Gesetz regle nicht ausdrücklich, wann eine negative Prognoseentscheidung zu treffen sei. Allerdings ergebe sich aus § 35 Abs. 4 AsylG, dass eine negative Prognoseentscheidung dann notwendig sei, wenn die Voraussetzungen für eine positive nicht vorlägen. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer auf andere Umstände als in § 35 AsylG normiert, sei nicht vorsehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson geführt hätten, seien nicht relevant. 1.4. Mit E-Mail vom 07.03.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Botschaft bekannt, dass es keine Notwendigkeit erkenne, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern, und führte aus, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht ergehen dürfe, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung im Aberkennungsverfahren sei laut Ansicht des Bundesamtes nicht zulässig. Laut Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei eine positive Prognoseentscheidung nur dann möglich, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Das Gesetz regle nicht ausdrücklich, wann eine negative Prognoseentscheidung zu treffen sei. Allerdings ergebe sich aus Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, dass eine negative Prognoseentscheidung dann notwendig sei, wenn die Voraussetzungen für eine positive nicht vorlägen. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der Beschwerdeführer auf andere Umstände als in Paragraph 35, AsylG normiert, sei nicht vorsehen. Auch die Gründe, die zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson geführt hätten, seien nicht relevant.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0105/2024, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/0105/2024, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 22.03.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde darauf verwiesen, dass Ziel der Bestimmung des § 35 Abs. 4 AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 25.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass, da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar sei. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die vier minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 22.03.2025 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Weiters wurde darauf verwiesen, dass Ziel der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen könnten, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Eine „positive“ Mitteilung dürfe nicht ergehen, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. In der Folge wurde das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 25.02.2025 sinngemäß wiederholt und weiters ausgeführt, dass, da im vorliegenden Fall der Zusammenführende über den Status des Asylberechtigten verfüge und die Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft besitzen würden, die Familienzusammenführungsrichtlinie anwendbar sei. Der EuGH habe festgestellt, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.

Angeregt werde, folgende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:

„Ist Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“„Ist Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Artikel 17, der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen, dass er es Mitgliedstaaten verwehrt, einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Flüchtling lediglich deshalb abzulehnen, weil ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus anhängig ist, ohne dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet und auf dieses Ergebnis Rücksicht genommen wird?“

4. Am 31.07.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

4.1. Mit Schreiben vom 02.04.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem Hintergrund der rezenten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, um Auskunft betreffend den Verfahrensstand im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson und zwar insbesondere dahingehend, welche konkreten Verfahrensschritte bislang gesetzt worden seien sowie, wann mit einem Abschluss dieses Aberkennungsverfahrens zur rechnen sei.

4.2. Mit Stellungnahme vom 07.04.2026 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass die Bezugsperson glaubhaft machen habe können, dass ihr aufgrund der Einberufung als Reservist beim syrischen Militär eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe habe, drohe. Das Aberkennungsverfahren sei am 31.01.2025 eingeleitet worden und seien bis dato kein weiteren Verfahrensschritte erfolgt. Es befinde sich nach wie vor in Prüfung. Wann konkret mit einem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger bestehe. Allerdings dürfe es sich hierbei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung eingetreten sei, habe die Behörde von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen seien. Insbesondere sei bei tiefgreifenden Veränderungen ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich und sei entscheidend, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Ausgehend von dieser Rechtsprechung könne etwa bei einem Regimewechsel ein Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende Lageänderung zu prüfen. Daher stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei Vorliegen von Anhaltspunkten eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Sturz des Assad—Regimes ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes eingeleitet. Die Prüfung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK beschränke sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in einer Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK trage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger bestehe. Allerdings dürfe es sich hierbei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung eingetreten sei, habe die Behörde von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen seien. Insbesondere sei bei tiefgreifenden Veränderungen ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich und sei entscheidend, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Ausgehend von dieser Rechtsprechung könne etwa bei einem Regimewechsel ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende Lageänderung zu prüfen. Daher stelle die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei Vorliegen von Anhaltspunkten eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Sturz des Assad—Regimes ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes eingeleitet. Die Prüfung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK beschränke sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in einer Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK trage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 31.01.2025 aufgrund der geänderten Lage in Syrien nach dem Ende des Regimes des vormaligen Machthabers Bashar Al Assad gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Festgestellt wird, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Folge keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Auch wurde noch kein Einvernahmetermin im Aberkennungsverfahren anberaumt.

Die Bezugsperson hat sich in ihren Fluchtgründen ausschließlich auf die Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime aufgrund einer drohenden Einberufung als Reservist beim syrischen Militär, was eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität dargestellt hat, gestützt und wurde ihr aus diesen Gründen vom Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Im angefochtenen Bescheid wurden keine Feststellungen betreffend die Familienangehörigeneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson getroffen. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln wurden unter Verweis auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht zwar grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten ist, wird jedoch nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sind. Wann in weiterer Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahrens betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen sein wird (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens), ist derzeit nicht absehbar. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus sowie aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2026 und aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in sein Erkenntnis vom XXXX .04.2023, GZ: XXXX .Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus sowie aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2026 und aus der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in sein Erkenntnis vom römisch 40 .04.2023, GZ: römisch 40 .

Der Stellungnahme des Bundesamtes ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson sich in ihren Fluchtgründen ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen habe bzw. damit zusammenhängend auf eine drohenden Einberufung als Reservist beim syrischen Militär, was eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität dargestellt habe sowie, dass das Bundesamt zwar grundsätzlich davon ausgehe, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei, jedoch noch nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen prüfen müsse, ob diese auch dauerhafter Natur sei, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung, dass seitens des Bundesamtes in der Folge (= nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens) keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden, gründet auf der diesbezüglichen Angabe des Bundesamtes in seiner Stellungnahme vom 07.04.2026. Hierauf basiert auch die weitere Feststellung, dass im Aberkennungsverfahren noch kein Einvernahmetermin anberaumt wurde.

Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang festzustellen, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen sein wird. Vor dem Hintergrund, dass die aktuellen Länderinformationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sein werden, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens aller Voraussicht nach noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann. Ferner ergibt sich weder aus den Akteninhalten noch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2026, dass die Verfahrensverzögerung bzw. die Verfahrensdauer der Bezugsperson zuzurechnen ist. Ein derartiges Vorbringen lässt sich der Stellungnahme nicht einmal im Ansatz entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzung des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzung des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG). (6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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