Norm
VBG §15 Abs4Rechtssatz
Der Gesetzgeber will mit § 15 Abs 4 VBG im Ergebnis eine Doppelanrechnung von Ausbildungszeiten verhindern. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung liegen nicht vor. Dass der Gesetzgeber die „Doppelbelastung von Beruf und Studium“ nicht durch besondere Anrechnungsregeln finanziell abgelten will, stellt keine unsachliche, außerhalb dessen Gestaltungsspielraum fallende Regelung dar.Der Gesetzgeber will mit Paragraph 15, Absatz 4, VBG im Ergebnis eine Doppelanrechnung von Ausbildungszeiten verhindern. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung liegen nicht vor. Dass der Gesetzgeber die „Doppelbelastung von Beruf und Studium“ nicht durch besondere Anrechnungsregeln finanziell abgelten will, stellt keine unsachliche, außerhalb dessen Gestaltungsspielraum fallende Regelung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132821Im RIS seit
12.11.2019Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024