Norm
EheG §81Rechtssatz
Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld).Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beweislast AufteilungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130108Im RIS seit
16.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025