Norm
MedienG §7 Abs1Rechtssatz
Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG ist, dass die Erörterung oder Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG ist, dass die Erörterung oder Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124514Im RIS seit
20.02.2009Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025