RS OGH 2024/11/19 5Ob149/09m; 8Ob92/09a; 7Nc2/23p; 4Nc23/24f

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Veröffentlicht am 19.11.2024
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Norm

ABGB idF SWRÄG 2006 §270 B
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z4 ID
AußStrG 2005 §2 Abs2 II
AußStrG 2005 §45 IC3
AußStrG 2005 §45 IC5
AVG §11

Rechtssatz

Die Veranlassung der Bestellung eines Kurators durch die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in § 270 (§ 276 ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB idF des SWRÄG 2006 vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Die Behörde hat nur ein bloßes Anregungsrecht nach § 11 AVG, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. § 11 2. Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein.Die Veranlassung der Bestellung eines Kurators durch die Behörde nach Paragraph 11, AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in Paragraph 270, (Paragraph 276, ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006 vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Die Behörde hat nur ein bloßes Anregungsrecht nach Paragraph 11, AVG, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. Paragraph 11, 2. Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125498

Im RIS seit

15.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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