Norm
ABGB idF SWRÄG 2006 §270 BRechtssatz
Die Veranlassung der Bestellung eines Kurators durch die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in § 270 (§ 276 ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB idF des SWRÄG 2006 vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Die Behörde hat nur ein bloßes Anregungsrecht nach § 11 AVG, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. § 11 2. Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein.Die Veranlassung der Bestellung eines Kurators durch die Behörde nach Paragraph 11, AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in Paragraph 270, (Paragraph 276, ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006 vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Die Behörde hat nur ein bloßes Anregungsrecht nach Paragraph 11, AVG, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. Paragraph 11, 2. Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125498Im RIS seit
15.09.2009Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025