Norm
AVRAG §2d Abs3 Z3Rechtssatz
Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten, die die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, ausweist, ist nichtig und zur Gänze unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124682Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025