Norm
AVRAG §2d Abs3 Z3Rechtssatz
Die Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückersatzklausel, wonach die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel an den Dienstgeber zurückzuerstatten sind, widerspricht nicht § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG.Die Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückersatzklausel, wonach die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel an den Dienstgeber zurückzuerstatten sind, widerspricht nicht Paragraph 2 d, Absatz 3, Ziffer 3, AVRAG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127014Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013