RS OGH 2011/12/21 9ObA74/11i, 9ObA125/11i

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Veröffentlicht am 21.12.2011
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Norm

AVRAG §2d Abs3 Z3
  1. AVRAG § 2d heute
  2. AVRAG § 2d gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AVRAG § 2d gültig von 18.03.2006 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückersatzklausel, wonach die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel an den Dienstgeber zurückzuerstatten sind, widerspricht nicht § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG.Die Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückersatzklausel, wonach die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel an den Dienstgeber zurückzuerstatten sind, widerspricht nicht Paragraph 2 d, Absatz 3, Ziffer 3, AVRAG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127014

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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