Norm
StPO §342Rechtssatz
Die Entscheidung des EGMR Taxquet gegen Belgien (16. 11. 2010 [Große Kammer], Nr 926/05) bietet keine Grundlage für eine Befassung des Verfassungsgerichtshofs gem Art 89 Abs 2 B-VG. Die StPO enthält sämtliche von der Großen Kammer des EGMR beispielhaft geforderten Verfahrenssicherheiten, nämlich die Rechtsbelehrung oder Anleitung der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter oder die Stellung präziser, eindeutiger Fragen, die ein Gerüst schaffen, auf welches der Schuldspruch gestützt wird; § 345 Abs 1 StPO sichert als effektive Rechtsschutznorm die Einhaltung dieser Garantien.Die Entscheidung des EGMR Taxquet gegen Belgien (16. 11. 2010 [Große Kammer], Nr 926/05) bietet keine Grundlage für eine Befassung des Verfassungsgerichtshofs gem Artikel 89, Absatz 2, B-VG. Die StPO enthält sämtliche von der Großen Kammer des EGMR beispielhaft geforderten Verfahrenssicherheiten, nämlich die Rechtsbelehrung oder Anleitung der Geschworenen durch den vorsitzenden Richter oder die Stellung präziser, eindeutiger Fragen, die ein Gerüst schaffen, auf welches der Schuldspruch gestützt wird; Paragraph 345, Absatz eins, StPO sichert als effektive Rechtsschutznorm die Einhaltung dieser Garantien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126971Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025