RS OGH 2024/12/18 7Ob145/13v; 7Ob70/14s; 7Ob230/14w; 7Ob30/18i; 7Ob139/18v; 17Ob15/23i; 7Ob94/24k; 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2024
beobachten
merken

Rechtssatz

Die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme, also auch die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann. Das heißt, die Leistungspflicht des Versicherers kann nicht weiter als bei einem ordnungsgemäßen Versicherungsverhältnis gehen. § 158c VersVG führt demnach nicht zu einer Erweiterung der versicherten Gefahr.Die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme, also auch die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf Paragraph 158 c, VersVG stützen kann. Das heißt, die Leistungspflicht des Versicherers kann nicht weiter als bei einem ordnungsgemäßen Versicherungsverhältnis gehen. Paragraph 158 c, VersVG führt demnach nicht zu einer Erweiterung der versicherten Gefahr.

Entscheidungstexte

  • RS0129256">7 Ob 145/13v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 145/13v
    Veröff: SZ 2013/106
  • RS0129256">7 Ob 70/14s
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 70/14s
    Auch; nur: Die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten gegenüber dem Dritten, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann. (T1)
    Beisatz: Hier: Beisatz: Hier: Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung (Pflichthaftpflichtversicherung) eines Rechtsanwalts nach § 21a RAO. (T2); Veröff: SZ 2014/65
  • RS0129256">7 Ob 230/14w
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 230/14w
  • RS0129256">7 Ob 30/18i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 30/18i
  • RS0129256">7 Ob 139/18v
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 139/18v
  • RS0129256">17 Ob 15/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 15/23i
    vgl
  • RS0129256">7 Ob 94/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 94/24k
    Beisatz: § 149 VersVG stellt allgemein auf „während der Versicherungszeit eintretende Tatsachen“ ab, ohne zwischen freiwilliger und obligatorischer Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. § 158c Abs 3 VersVG ordnet an, dass der Versicherer nur „im Rahmen [...] der von ihm übernommenen Gefahr haftet“. Danach stellt es der Gesetzgeber den Parteien des Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, die Deckung an unterschiedliche zeitliche Momente anzuknüpfen. Sei es an das Kausalereignis, das Schadensereignis oder auch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (Claims-made-Prinzip) oder etwa der erstmaligen Feststellung des Schadens. (T3)
    Beisatz: Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich. Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß § 158c Abs 3 VersVG schlägt sie daher auch gegenüber dem Dritten durch. (T4)
  • RS0129256">7 Ob 88/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 88/24b
    vgl
  • RS0129256">7 Ob 185/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 7 Ob 185/24t
    Beisatz: Hier: Art 7.2.1. und Art 7.2.2. AHVB (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129256

Im RIS seit

28.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten