RS OGH 2025/1/17 1Ob9/16d; 6Ob241/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2025
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Norm

ZPO §73 Abs3
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nur der erste binnen einer Notfrist nach § 73 Abs 2 ZPO oder § 464 Abs 3 ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese ursprüngliche Frist. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht § 73 Abs 3 ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet werden.Nur der erste binnen einer Notfrist nach Paragraph 73, Absatz 2, ZPO oder Paragraph 464, Absatz 3, ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese ursprüngliche Frist. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht Paragraph 73, Absatz 3, ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0130674">1 Ob 9/16d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 9/16d
  • RS0130674">6 Ob 241/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 17.01.2025 6 Ob 241/24w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130674

Im RIS seit

13.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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