RS Vfgh 2026/3/18 KR1/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2026
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Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
EMRK Art8
EMRK Art10
DSG §1
EU-Grundrechte-Charta Art11
ParteienG 2012 §1, §2. §4, §10, §11
Parteien-FörderungsG 2012 §1, §2
StPO §106
VfGG §7 Abs1, §36a, §36f, §36g
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 106 heute
  2. StPO § 106 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2015
  3. StPO § 106 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  4. StPO § 106 gültig von 19.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2011
  5. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 18.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 106 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung näher bezeichneter Teile des Wahlwerbungsberichtes der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zur EU-Wahl 2024 auf Vollständigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem ParteienG 2012 unmittelbar an Ort und Stelle; kein Verstoß der nach dem ParteienG 2012 vorgesehenen Überprüfungsrechte des Rechnungshofes gegen die Betätigungsfreiheit politischer Parteien; hinreichende Bestimmtheit der "konkreten Anhaltspunkte" für Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Inhalte des Wahlwerbungsberichtes sowie des "erforderlichen Umfangs" der Prüfung; Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes der FPÖ zur EU-Wahl 2024 im Hinblick auf Agenturleistungen und zusätzlichen Personalaufwand

Rechtssatz

Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung näher bezeichneter Teile des Wahlwerbungsberichtes der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zur EU-Wahl 2024 auf Vollständigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem ParteienG 2012 unmittelbar an Ort und Stelle; kein Verstoß der nach dem ParteienG 2012 vorgesehenen Überprüfungsrechte des Rechnungshofes gegen die Betätigungsfreiheit politischer Parteien; hinreichende Bestimmtheit der "konkreten Anhaltspunkte" für Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Inhalte des Wahlwerbungsberichtes sowie des "erforderlichen Umfangs" der Prüfung; Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes der FPÖ zur EU-Wahl 2024 im Hinblick auf Agenturleistungen und zusätzlichen Personalaufwand

Feststellung der Befugnis des Rechnungshofes zur Klärung seiner konkreten Anhaltspunkte im Verfahren der Prüfung des Wahlwerbungsberichtes der "Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen" zur EU-Wahl 2024 auf Vollständigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz 2012 eine Überprüfung bei der Partei unmittelbar an Ort und Stelle vorzunehmen und durch seine für die Prüfung politischer Parteien abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen, als diese Unterlagen die Höhe der Wahlwerbungsaufwendungen für Agenturen und für zusätzlichen Personalaufwand im Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 und dem Wahltag betreffen. Die FPÖ ist schuldig, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen. Im Übrigen: Abweisung des Antrags des Rechnungshofes und Kostenzuspruch an die FPÖ.

Kein Verstoß der Überprüfung der von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Betätigungsfreiheit politischer Parteien:

Eine Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben verstößt nicht gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl, weil dadurch das Ziel der Chancengleichheit zwischen Parteien mit großen finanziellen Möglichkeiten und Parteien mit geringeren finanziellen Möglichkeiten bei der Wahlbewerbung gewährleistet werden soll. Der Gesetzgeber handelt im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes, wenn er zur Wahrung der Chancengleichheit politischer Parteien die Höhe der Wahlwerbungskosten begrenzt und Rechenschafts- bzw Offenlegungspflichten im Parteiengesetz 2012 vorsieht. Die (einfachgesetzlichen) Bestimmungen des §10 Abs4 und Abs7 PartG über die Prüfung der von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof beruhen auf der Verfassungsbestimmung des §1 Abs6 Z4 PartG und wurden zugleich mit Bundesgesetz BGBl I 125/2022 erlassen. Die in §10 Abs4 PartG dem Rechnungshof eingeräumte Möglichkeit, aus Anlass konkreter Anhaltspunkte, dass im Wahlwerbungsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind oder im Berichtszeitraum die §§2 ff PartG nicht eingehalten wurden, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen, ist in der Verfassungsbestimmung des §1 Abs6 Z4 PartG angelegt. Gleiches gilt für die Regelung des §10 Abs7 PartG, wonach der Rechnungshof im Falle des Weiterbestehens eines konkreten Anhaltspunktes für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes nach der Aufforderung zur Stellungnahme der betroffenen politischen Partei befugt ist, eine Überprüfung "im dafür erforderlichen Umfang an Ort und Stelle" vorzunehmen. Da die Bestimmungen des §10 Abs4 und Abs7 PartG zeitgleich mit der Verfassungsbestimmung des §1 Abs6 Z4 PartG erlassen wurden, ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber dem §1 Abs6 Z4 PartG das in §10 PartG zum Ausdruck kommende Verständnis der Befugnis des Rechnungshofes zur Überprüfung des Wahlwerbungsberichtes zugrunde gelegt hat. Vor diesem Hintergrund kann in der Überprüfung der von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof auf deren Vollständigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit und Einhaltung der §§2 ff PartG im Berichtszeitraum nach Maßgabe des §10 Abs4, Abs6 und Abs7 PartG kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Betätigungsfreiheit politischer Parteien gemäß §1 Abs3 PartG gesehen werden.Eine Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben verstößt nicht gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl, weil dadurch das Ziel der Chancengleichheit zwischen Parteien mit großen finanziellen Möglichkeiten und Parteien mit geringeren finanziellen Möglichkeiten bei der Wahlbewerbung gewährleistet werden soll. Der Gesetzgeber handelt im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes, wenn er zur Wahrung der Chancengleichheit politischer Parteien die Höhe der Wahlwerbungskosten begrenzt und Rechenschafts- bzw Offenlegungspflichten im Parteiengesetz 2012 vorsieht. Die (einfachgesetzlichen) Bestimmungen des §10 Abs4 und Abs7 PartG über die Prüfung der von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof beruhen auf der Verfassungsbestimmung des §1 Abs6 Z4 PartG und wurden zugleich mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2022, erlassen. Die in §10 Abs4 PartG dem Rechnungshof eingeräumte Möglichkeit, aus Anlass konkreter Anhaltspunkte, dass im Wahlwerbungsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind oder im Berichtszeitraum die §§2 ff PartG nicht eingehalten wurden, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen, ist in der Verfassungsbestimmung des §1 Abs6 Z4 PartG angelegt. Gleiches gilt für die Regelung des §10 Abs7 PartG, wonach der Rechnungshof im Falle des Weiterbestehens eines konkreten Anhaltspunktes für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes nach der Aufforderung zur Stellungnahme der betroffenen politischen Partei befugt ist, eine Überprüfung "im dafür erforderlichen Umfang an Ort und Stelle" vorzunehmen. Da die Bestimmungen des §10 Abs4 und Abs7 PartG zeitgleich mit der Verfassungsbestimmung des §1 Abs6 Z4 PartG erlassen wurden, ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber dem §1 Abs6 Z4 PartG das in §10 PartG zum Ausdruck kommende Verständnis der Befugnis des Rechnungshofes zur Überprüfung des Wahlwerbungsberichtes zugrunde gelegt hat. Vor diesem Hintergrund kann in der Überprüfung der von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte durch den Rechnungshof auf deren Vollständigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit und Einhaltung der §§2 ff PartG im Berichtszeitraum nach Maßgabe des §10 Abs4, Abs6 und Abs7 PartG kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Betätigungsfreiheit politischer Parteien gemäß §1 Abs3 PartG gesehen werden.

Kein Verstoß der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der §10 Abs4 und Abs7 PartG gegen die in §1 Abs6 Z4 PartG bestimmte Überprüfung des Wahlwerbungsberichtes durch den Rechnungshof:

Der Prüfungsmaßstab für die Kontrolle des Wahlwerbungsberichtes einer Partei durch den Rechnungshof gemäß §10 PartG ist ausschließlich die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit und die Einhaltung der Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012. Nur im Falle konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes oder einen Verstoß gegen Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 ist der Rechnungshof zur weiteren Überprüfung der Angaben der politischen Partei im Wahlwerbungsbericht befugt.

Dabei hat der Gesetzgeber ein stufenweises Vorgehen des Rechnungshofes unter Einbindung der betroffenen politischen Partei vorgesehen. §10 Abs4 PartG bestimmt, dass zunächst die Partei aufgefordert wird, zu den konkreten Anhaltspunkten für eine allfällige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 Stellung zu nehmen. Dabei kann die betroffene Partei dem Rechnungshof all jene Unterlagen (Rechnungsbücher, -belege und sonstige Behelfe) vorlegen, welche die Plausibilität der im Wahlwerbungsbericht gemachten Angaben belegen bzw die vom Rechnungshof vorgetragenen konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes ausräumen. Sofern die Stellungnahme der politischen Partei die konkreten Anhaltspunkte nicht auszuräumen vermag, kommt eine Überprüfung unmittelbar an Ort und Stelle im dafür erforderlichen Umfang gemäß §10 Abs7 PartG in Betracht.

Durch die Überprüfungsbefugnis des Rechnungshofes nach §10 Abs4 und Abs7 PartG wird die Wahlwerbung bzw die Tätigkeit einer politischen Partei weder verunmöglicht noch untersagt. Die Betätigungsfreiheit politischer Parteien betreffend die Verwendung von Mitteln für Wahlwerbung ist nicht schrankenlos. Die Prüfung des Wahlwerbungsberichtes politischer Parteien durch den Rechnungshof nach §10 PartG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass politische bzw bestimmte wahlwerbende Parteien bei Nationalratswahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament finanzielle Zuwendungen aus Mitteln der öffentlichen Hand erhalten. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der Mittelverwendung und auch an der Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der von den politischen Parteien im Wahlwerbungsbericht gemachten Angaben. Die in §10 PartG vorgesehene Überprüfung des Wahlwerbungsberichtes durch den Rechnungshof dient ausschließlich dazu, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Mittelverwendung für Wahlwerbung sicherzustellen.

Kein Verstoß der Wortfolgen "konkrete Anhaltspunkte" sowie "im dafür erforderlichen Umfang" des §10 Abs4 und Abs7 PartG gegen das Bestimmtheitsgebot:

Was "konkrete Anhaltspunkte" für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit oder einen Verstoß gegen das Parteiengesetz 2012 gemäß §10 Abs4 und Abs7 PartG sind, ergibt sich bereits aus der Bedeutung dieser Worte: Die erhobenen Bedenken der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Inhalte des Wahlwerbungsberichtes müssen durch die Angabe von Gründen substantiiert sein, um eine weitergehende Prüfungspflicht des Rechnungshofes auszulösen. Ein konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben im Wahlwerbungsbericht iSd Parteiengesetzes 2012 liegt vor, wenn nach objektiver und nachvollziehbarer Würdigung der tatsächlichen Umstände begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben im Wahlwerbungsbericht bestehen. Dass dem Rechnungshof bezüglich des Ausmaßes der Begründetheit im Einzelfall ein gewisser Spielraum zukommt, macht die Regelung nicht unbestimmt.

Auch für die Auslegung der Wortfolge "im dafür erforderlichen Umfang" in §10 Abs7 PartG ist zunächst der allgemeine Sprachgebrauch sowie die Systematik und das Telos der Bestimmung des §10 PartG maßgebend. Der Prüfungsmaßstab für die Kontrolle des Wahlwerbungsberichtes einer Partei durch den Rechnungshof gemäß §10 PartG ist ausschließlich die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit und die Einhaltung der Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012. Nach dem Ablauf des Verfahrens nach §10 PartG ist die betroffene politische Partei zunächst schriftlich aufzufordern, zu den konkreten Anhaltspunkten für eine allfällige Unrichtigkeit und Unvollständigkeit oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 Stellung zu nehmen. Dabei kann die betroffene Partei dem Rechnungshof all jene Unterlagen (Rechnungsbücher, -belege und sonstige Behelfe) vorlegen, welche die Plausibilität der im Wahlwerbungsbericht gemachten Angaben erweisen bzw die vom Rechnungshof angenommen, konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit und Unvollständigkeit oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 ausräumen. Nur sofern die Stellungnahme der betroffenen Partei die konkreten Anhaltspunkte nicht auszuräumen vermag, kommt eine Überprüfung unmittelbar an Ort und Stelle der Partei in Betracht.

Unter diesen Gesichtspunkten ist auch die in §10 Abs7 PartG geregelte Befugnis des Rechnungshofes zu verstehen, eine Überprüfung bei der Partei "im dafür erforderlichen Umfang" unmittelbar an Ort und Stelle vorzunehmen. In diesem Fall darf der Rechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 durch seine für die Prüfung politischer Parteien abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung in Zusammenhang stehenden "Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe" Einsicht nehmen.

Die Befugnis des Rechnungshofes zur Einsicht in Unterlagen an Ort und Stelle nach §10 Abs7 PartG ist daher nicht unbeschränkt, sondern auf den Zugang zu den (bisher nicht vorgelegten) Belegen der von der politischen Partei gemachten Angaben sowie die Prüfung der Nachvollziehbarkeit der im Wahlwerbungsbericht gemachten Angaben begrenzt.

Die Art der von dieser Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes nach §10 Abs7 PartG erfassten Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe bestimmt sich nach deren Aussagewert darüber, ob die im zu prüfenden Wahlwerbungsbericht gemachten Angaben richtig und vollständig sind.

Soweit die FPÖ die Möglichkeit der Überprüfung bestehender konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes an Ort und Stelle der betroffenen politischen Partei gemäß §10 Abs7 PartG als einen der Hausdurchsuchung nach der Strafprozeßordnung 1975 gleichzuhaltenden Eingriff beurteilt, ist dieser Vergleich bereits dem Ansatz nach verfehlt. Die Prüfung des Rechnungshofes unmittelbar an Ort und Stelle gemäß §10 Abs7 PartG stellt keine Durchsuchung einer Räumlichkeit dar, weil die Bediensteten des Rechnungshofes nicht nach Gegenständen (oder einer Person) suchen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden. Im Übrigen ist der Rechnungshof nicht befugt, in Räumlichkeiten zwangsbewehrt einzudringen oder die Einsicht in die Rechnungsbücher, -belege oder sonstigen Behelfe gemäß §10 Abs7 PartG unter Ausübung von physischem Zwang durchzusetzen.

Während der Betroffene einer (gerichtlich angeordneten) Hausdurchsuchung bzw Durchsuchung von Orten und Gegenständen nach der Strafprozeßordnung 1975 diese zu dulden hat und deren Rechtmäßigkeit überprüfen lassen kann, ist die Überprüfung des Wahlwerbungsberichtes durch den Rechnungshof zunächst als ein schriftliches, gestuftes Verfahren ausgestaltet. Der betroffenen politischen Partei steht es frei, im Fall des Bestreitens des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Rechnungshof die Einsichtnahme zu verweigern und gemäß §10 Abs10 PartG den VfGH mit der Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit zu befassen.

Vor diesem Hintergrund gehen auch die von der FPÖ monierten Bedenken des fehlenden Rechtsschutzes gegen die Überprüfung des Rechnungshofes nach §10 PartG ins Leere.

Die im Lichte der §1 DSG, Art8 EMRK, Art10 EMRK und Art11 Abs1 GRC geäußerten Bedenken wenden sich der Sache nach gegen die Anwendung des §10 Abs7 PartG durch den Rechnungshof, begründen aber nicht die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung. Wie bereits ausgeführt, ist die Befugnis des Rechnungshofes zur Überprüfung der Angaben der politischen Partei im Wahlwerbungsbericht unmittelbar an Ort und Stelle gemäß §10 Abs7 PartG im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab, die konkreten Anhaltspunkte sowie den Zugang zu den (bisher im schriftlichen Verfahren nicht vorgelegten) Belegen der von der politischen Partei gemachten Angaben begrenzt.

Zum Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes im Hinblick auf Agenturleistungen – Überprüfung des Wahlwerbungsberichtes der FPÖ zur EU-Wahl 2024 durch den Rechnungshof:

Die Begründung (bei der Wien-Wahl 2025 von der Landesgruppe Wien der FPÖ seien Aufwendungen für Agenturen in Höhe von € 948.018,40 ausgewiesen worden, bei der Nationalratswahl 2013 idHv € 238.819,-und bei der EU-Wahl 2014 idHv € 139.782.-, sodass Agenturleistungen für die bundesweite EU-Wahl 2024 in Höhe von rund € 72.000,– auffallend gering seien) des konkreten Anhaltspunktes für eine Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Angaben im Wahlwerbungsbericht zur EU-Wahl 2024 hat der Rechnungshof nicht im Verfahren nach §10 Abs4, Abs6 und Abs7 PartG gegenüber der FPÖ dargetan, sondern erst im Antrag an den VfGH. Nach Auffassung des VfGH kommt der Möglichkeit der Stellungnahme der betroffenen politischen Partei und der damit in Zusammenhang stehenden Pflicht zur Begründung konkreter Anhaltspunkte des Rechnungshofes im Verfahren nach §10 PartG wesentliche Bedeutung zu, weshalb für den VfGH für die Beurteilung der vorliegenden Meinungsverschiedenheit nur jene Begründung konkreter Anhaltspunkte relevant ist, die der Rechnungshof bereits im Verfahren nach §10 Abs4, Abs6 und Abs7 PartG der FPÖ gegenüber dargelegt hat. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verweigerung der Vorlage von Belegen betreffend einen Wahlwerbungsbericht durch die politische Partei bzw der Einschau in Unterlagen durch den Rechnungshof als Meinungsverschiedenheit iSd §10 Abs10 PartG und §36g VfGG im Verfahren vor dem VfGH zu klären ist. Die politische Partei soll bereits im (schriftlichen) Verfahren nach §10 Abs4 ff PartG sämtliche Gründe des Rechnungshofes für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Wahlwerbungsberichtes kennen, um der betroffenen politischen Partei iSd §10 Abs4 und Abs6 PartG zu ermöglichen, diese durch Stellungnahme bzw Vorlage entsprechender Belege zu entkräften.

Nach Auffassung des VfGH hat der Rechnungshof das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die allfällige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der im Wahlwerbungsbericht zur EU-Wahl 2024 der FPÖ ausgewiesenen Aufwendungen für Agenturen hinreichend dargetan.

Von einem "konkreten Anhaltspunkt" für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben im Wahlwerbungsbericht im Sinne des Parteiengesetzes 2012 kann ausgegangen werden, wenn nach objektiver und nachvollziehbarer Würdigung der tatsächlichen Umstände begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben einer politischen Partei im Wahlwerbungsbericht bestehen.

Dem Rechnungshof ist nicht entgegenzutreten, wenn er die deutliche Abweichung des Anteils der von der FPÖ für Agenturen aufgewendeten Mittel im Vergleich zu sämtlichen sonstigen wahlwerbenden Parteien als eine Auffälligkeit bewertet, die ihn zur weiteren Klärung durch Aufforderung zur Stellungnahme und Übermittlung der diesbezüglichen Belege gemäß §10 Abs4 PartG veranlasste. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die seit dem Bundesgesetz BGBl I 125/2022 vorgesehene Prüfung der Wahlwerbungsberichte sämtlicher politischer Parteien nach §4 Abs2 PartG durch den Rechnungshof im Rahmen und in erster Linie anhand der von den politischen Parteien übermittelten Angaben erfolgt.Dem Rechnungshof ist nicht entgegenzutreten, wenn er die deutliche Abweichung des Anteils der von der FPÖ für Agenturen aufgewendeten Mittel im Vergleich zu sämtlichen sonstigen wahlwerbenden Parteien als eine Auffälligkeit bewertet, die ihn zur weiteren Klärung durch Aufforderung zur Stellungnahme und Übermittlung der diesbezüglichen Belege gemäß §10 Abs4 PartG veranlasste. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die seit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2022, vorgesehene Prüfung der Wahlwerbungsberichte sämtlicher politischer Parteien nach §4 Abs2 PartG durch den Rechnungshof im Rahmen und in erster Linie anhand der von den politischen Parteien übermittelten Angaben erfolgt.

Die Anforderungen an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes sind nach Auffassung des VfGH abhängig von der Ebene des gestuften Verfahrens nach §10 Abs4, Abs6 und Abs7 PartG unterschiedlich hoch anzusetzen.

Auf der ersten Ebene des Verfahrens, nämlich der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nach §10 Abs4 PartG, ist es objektiv gerechtfertigt, dass der Rechnungshof angesichts der erheblichen Abweichung der von der FPÖ im Vergleich zu den sonstigen wahlwerbenden Parteien ausgewiesenen Agenturkosten eine nähere Erläuterung zur Nachvollziehbarkeit dieser Kosten – zur Erfüllung der Prüfpflicht des Rechnungshofes – für geboten erachtet.

Der FPÖ ist zwar zuzustimmen, dass nach dem Parteiengesetz 2012 (zunächst) keine Verpflichtung der Partei zur "qualitativen und quantitativen Aufschlüsselung" der Aufzählung in §4 Abs3 PartG im Wahlwerbungsbericht besteht. Dies hindert aber den Rechnungshof nicht, eine solche Aufschlüsselung zur Klärung der nach objektiven Kriterien bestehenden Auffälligkeit im Hinblick auf die geringe Höhe der Agenturkosten im Vergleich zu den sonstigen wahlwerbenden Parteien gemäß §10 Abs4 PartG zu verlangen.

Der Rechnungshof setzte sich mit der Stellungnahme der FPÖ vom 18.02.2025 auseinander und geht nachvollziehbar davon aus, dass die Erklärung, Agenturleistungen würden bei der FPÖ meist von parteieigenem Personal erbracht, in Anbetracht der ausgewiesenen Kosten für zusätzliches Personal nicht geeignet sei, die aus Sicht des Rechnungshofes bestehenden konkreten Anhaltspunkte für die allfällige Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des Wahlwerbungsberichtes im Hinblick auf Agenturleistungen auszuräumen.

Da auch nach der zweiten Aufforderung des Rechnungshofes zur Stellungnahme vom 27.03.2025 bis dato keine Vorlage jener Belege erfolgte, aus denen sich die Nachvollziehbarkeit der als Agenturkosten im Wahlwerbungsbericht zur EU-Wahl 2024 ausgewiesenen Aufwendungen ergibt, ist der Rechnungshof zur diesbezüglichen Überprüfung der FPÖ unmittelbar an Ort und Stelle nach §10 Abs7 PartG befugt.

Zum Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes im Hinblick auf zusätzlichen Personalaufwand:

Der Rechnungshof hat objektiv nachvollziehbar dargelegt, konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes zur EU-Wahl 2024 ergäben sich aus der Angabe der FPÖ in der Stellungnahme vom 18.02.2025, Agenturleistungen würden durch parteiinternes Personal erbracht, einerseits sowie aus der (vergleichsweise geringen) Höhe der im Wahlwerbungsbericht ausgewiesenen zusätzlichen Personalaufwendungen andererseits. Der Rechnungshof geht nachvollziehbar davon aus, dass bei der FPÖ ein höherer zusätzlicher Personalaufwand gemäß §4 Abs3 Z5 PartG als bei den sonstigen wahlwerbenden Parteien erforderlich gewesen wäre, um – wie von der FPÖ angegeben – Agenturleistungen durch parteieigenes Personal zu erbringen. Vor diesem Hintergrund ist dem Rechnungshof nicht entgegenzutreten, wenn er den Umstand, dass der zusätzliche Personalaufwand der FPÖ laut Wahlwerbungsbericht zur EU-Wahl 2014 der geringste im Vergleich zu sämtlichen sonstigen wahlwerbenden Parteien war, als eine Auffälligkeit bewertet, die ihn zur weiteren Klärung durch Aufforderung zur Stellungnahme und Übermittlung der diesbezüglichen Belege gemäß §10 Abs4 PartG veranlasste.

Dem Rechnungshof ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er die Stellungnahme der FPÖ vom 24.04.2025, die sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, der zusätzliche Personalaufwand für Wahlkämpfe bleibe auf Grund des schlanken, über langjährige Erfahrung verfügenden, effizienten Teams minimal, nicht als geeignet erachtet, um die im Wahlwerbungsbericht ausgewiesenen zusätzlichen Personalkosten nachvollziehen zu können. Für den VfGH sind keine Gründe für die Verweigerung der Übermittlung jener Unterlagen an den Rechnungshof erkennbar, aus denen sich die im Wahlwerbungsbericht zur EU-Wahl 2024 für zusätzliches Personal ausgewiesenen Gesamtaufwendungen plausibel ergeben mögen.

Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Überprüfung konkreter Anhaltspunkte für allfällig von nahestehenden Organisationen oder Dritten getragene Wahlwerbungsaufwendungen:

Aus den vorgelegten Unterlagen zum Schriftverkehr zwischen dem Rechnungshof und der FPÖ ergibt sich, dass der Rechnungshof in seiner Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.03.2025 unter dem Punkt "Aufwendungen für Agenturen" die Ansicht äußert, es wäre "denkbar, dass nahestehende Organisationen oder Dritte Agenturleistungen für die Partei kostenlos erbrachten. Diese wären im Wahlwerbungsbericht als Aufwendungen zu erfassen und im Rechenschaftsbericht der Partei gemäß §5 PartG als Spenden" zu deklarieren. Soweit sich diese Hypothese des Rechnungshofes auf konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes im Hinblick auf darin ausgewiesene Aufwendungen für Agenturen bezieht, wurde der diesbezügliche Antrag bereits behandelt.

Der Rechnungshof hat aber keinen konkreten Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlwerbungsberichtes der FPÖ bzw keinen begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 im Hinblick auf die nun vor dem VfGH beantragte Klärung des Vorliegens "allfälliger von nahestehenden Organisationen oder Dritten getragener Wahlwerbungsaufwendungen" dargetan.

Es ist freilich dem Rechnungshof unbenommen, im Falle hervorkommender konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die im Wahlwerbungsbericht der FPÖ enthaltenen Angaben im Hinblick auf "das Vorliegen allfälliger von nahestehenden Organisationen oder Dritten getragener Wahlwerbungsaufwendungen" unrichtig oder unvollständig sind, diesbezüglich ein Verfahren zur weiteren Überprüfung nach §10 Abs4 ff PartG zu führen.

Der Rechnungshof ist zur Klärung der von ihm dargelegten, konkreten Anhaltspunkte im Verfahren der Prüfung des Wahlwerbungsberichtes der FPÖ zur EU-Wahl 2024 auf Vollständigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz 2012 zur Überprüfung bei der Partei unmittelbar an Ort und Stelle zuständig. Der Rechnungshof ist befugt, durch seine für die Prüfung politischer Parteien abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen, insoweit diese Unterlagen die Höhe der Wahlwerbungsaufwendungen für Agenturen (§4 Abs3 Z4 PartG) und für zusätzlichen Personalaufwand (§4 Abs3 Z5 PartG) im Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 und dem Wahltag (§4 Abs1 PartG) betreffen.

Diese Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Einsichtnahme unmittelbar an Ort und Stelle der politischen Partei gemäß §10 Abs7 PartG umfasst sämtliche die Ziffer 4 und Ziffer 5 des Wahlwerbungsberichtes der FPÖ zur EU-Wahl 2024 betreffende Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstige Behelfe, nämlich mit diesen in Zusammenhang stehende Geschäftsstücke (zB Aufträge), Verträge und Korrespondenzen. Die Befugnis des Rechnungshofes zur Einschau in Geschäftsstücke, Verträge und Korrespondenzen besteht ausschließlich im Hinblick auf deren Aussagewert darüber, ob die den Ziffern 4 und 5 des Wahlwerbungsberichtes zur EU-Wahl 2024 zugrunde liegenden Rechnungen bzw Belege für Aufwendungen für mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich wahlspezifischer Meinungsforschung und zusätzlichen Personalaufwand richtig und vollständig sind und dementsprechend Eingang in den Wahlwerbungsbericht zur EU-Wahl 2024 gefunden haben.

Die Kostenentscheidung gründet auf §36f Abs2 VfGG. Der FPÖ sind durch die Aufforderung zur Äußerung Kosten angefallen. Der Pauschalkostenersatz ist ungeachtet des Umstandes, dass der Antrag des Rechnungshofes zum Teil erfolgreich war, zur Gänze zuzusprechen, weil die Verweigerung der Überprüfung unmittelbar an Ort und Stelle durch die FPÖ auch für Zwecke der Prüfung des Wahlwerbungsberichtes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

Entscheidungstexte

  • KR1/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 18.03.2026 KR1/2025

Schlagworte

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof, Partei politische, Europawahl, VfGH / Kompetenzfeststellung, Privat- und Familienleben, Datenschutz, Determinierungsgebot, Ermittlungsverfahren, Wahlwerbung, Wahlrecht freies, Rechtspolitik, Wahlen, Rechtsstaatsprinzip, Auslegung eines Gesetzes, Hausdurchsuchung, Rechtsschutz, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Kosten, Auslegung systematische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:KR1.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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