Norm
ABGB §1295 IIf5Rechtssatz
Kartellrechtliche Verbotsbestimmungen sind auch schadenersatzrechtlich relevante Verbotsnormen, haben sie doch auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung für Schadenersatzansprüche und daher den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127672Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025