RS OGH 2025/1/21 5Ob39/11p; 4Ob46/12m; 7Ob48/12b; 8Ob81/13i; 9Ob86/19s; 16Ok1/24v; 16Ok2/24s

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Veröffentlicht am 21.01.2025
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Norm

ABGB §1295 IIf5
ABGB §1311 IIc
ZPO §11 Z1
JN §93 Abs1
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 93 heute
  2. JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Kartellrechtliche Verbotsbestimmungen sind auch schadenersatzrechtlich relevante Verbotsnormen, haben sie doch auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung für Schadenersatzansprüche und daher den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft begründen.

Entscheidungstexte

  • RS0127672">5 Ob 39/11p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 39/11p
    Veröff: SZ 2012/14
  • RS0127672">4 Ob 46/12m
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
    Auch; Beisatz: Sie sind als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren, deren Übertretung einen Schadenersatzanspruch begründen kann. (T1); Beisatz: Der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind. (T2); Beisatz: Kartellrechtsverstöße mehrerer Unternehmen im Unternehmensverbund sind sämtlichen beteiligten Unternehmen zuzurechnen, die in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Verstoßes daran beteiligt sind, auch wenn „verbundintern“ eine Aufgabenverteilung vereinbart wurde. (T3); Beisatz: Hier: Vereinbarungskartell nach § 10 KartG 1988. (T4); Veröff: SZ 2012/78
  • RS0127672">7 Ob 48/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
    Auch; Auch Beis wie T1
  • RS0127672">8 Ob 81/13i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 81/13i
    Auch; Beisatz: Die Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts haben neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken gerade auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern, weshalb sie als Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB zu qualifizieren sind. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kartellanten für daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche begründen. (T5)
  • RS0127672">9 Ob 86/19s
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 Ob 86/19s
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0127672">16 Ok 1/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.12.2024 16 Ok 1/24v
    vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Verstoß gegen das Kartellverbot bewirkt eine solidarische Haftung sämtlicher Kartellanten für daraus abgeleitete Schäden, wie sich auch aus § 37e Abs 1 KartG ergibt. (T6)
  • RS0127672">16 Ok 2/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 16 Ok 2/24s
    vgl; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127672

Im RIS seit

18.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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