Norm
GOG §27 Abs5Rechtssatz
Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat prüft aus Respekt vor dem dem Personalsenat eines Oberlandesgerichts im Rahmen des § 45 Abs 1 GOG zukommenden Ermessensspielraum nach § 47 Abs 3 (§ 27 Abs 5) GOG eingebrachte Beschwerden grundsätzlich nur dahin, ob der Personalsenat dieses Ermessen dem Gesetz gemäß gebraucht hat. Als Bezugspunkt dieser in Erledigung der Beschwerde anzustellenden Beurteilung dienen dem Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat die in der Begründung (§ 27 Abs 3 GOG) und einer allfälligen Stellungnahme (§ 27 Abs 5 GOG) angestellten Erwägungen, wobei die daraus erhellende Sachverhaltsgrundlage so umfassend zu sein hat, dass daraus sachlich die rechtliche Wertung abgeleitet werden darf, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung in dem vom Beschwerdegegenstand erfassten Ausschnitt der Geschäftsverteilung zu befürchten ist. Werden für die Geschäftsverteilung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, liegt kein dem Gesetz gemäßer Ermessensgebrauch vor. Darüber hinaus sieht sich der Außensenat nur zu einer auf erhebliche Bedenken an der Geschäftsverteilung beschränkten Ermessenskontrolle befugt.Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat prüft aus Respekt vor dem dem Personalsenat eines Oberlandesgerichts im Rahmen des Paragraph 45, Absatz eins, GOG zukommenden Ermessensspielraum nach Paragraph 47, Absatz 3, (Paragraph 27, Absatz 5,) GOG eingebrachte Beschwerden grundsätzlich nur dahin, ob der Personalsenat dieses Ermessen dem Gesetz gemäß gebraucht hat. Als Bezugspunkt dieser in Erledigung der Beschwerde anzustellenden Beurteilung dienen dem Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat die in der Begründung (Paragraph 27, Absatz 3, GOG) und einer allfälligen Stellungnahme (Paragraph 27, Absatz 5, GOG) angestellten Erwägungen, wobei die daraus erhellende Sachverhaltsgrundlage so umfassend zu sein hat, dass daraus sachlich die rechtliche Wertung abgeleitet werden darf, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung in dem vom Beschwerdegegenstand erfassten Ausschnitt der Geschäftsverteilung zu befürchten ist. Werden für die Geschäftsverteilung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, liegt kein dem Gesetz gemäßer Ermessensgebrauch vor. Darüber hinaus sieht sich der Außensenat nur zu einer auf erhebliche Bedenken an der Geschäftsverteilung beschränkten Ermessenskontrolle befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0129777Im RIS seit
12.01.2015Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025