RS OGH 2025/2/10 1Präs1541-798/12g; 1Präs1543-262/15p; 503Präs3/25f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2025
beobachten
merken

Norm

GOG §27 Abs5
GOG §47 Abs3
  1. GOG § 27 heute
  2. GOG § 27 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013
  3. GOG § 27 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  4. GOG § 27 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  5. GOG § 27 gültig von 01.05.1962 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 305/1961

Rechtssatz

Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat prüft aus Respekt vor dem dem Personalsenat eines Oberlandesgerichts im Rahmen des § 45 Abs 1 GOG zukommenden Ermessensspielraum nach § 47 Abs 3 (§ 27 Abs 5) GOG eingebrachte Beschwerden grundsätzlich nur dahin, ob der Personalsenat dieses Ermessen dem Gesetz gemäß gebraucht hat. Als Bezugspunkt dieser in Erledigung der Beschwerde anzustellenden Beurteilung dienen dem Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat die in der Begründung (§ 27 Abs 3 GOG) und einer allfälligen Stellungnahme (§ 27 Abs 5 GOG) angestellten Erwägungen, wobei die daraus erhellende Sachverhaltsgrundlage so umfassend zu sein hat, dass daraus sachlich die rechtliche Wertung abgeleitet werden darf, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung in dem vom Beschwerdegegenstand erfassten Ausschnitt der Geschäftsverteilung zu befürchten ist. Werden für die Geschäftsverteilung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, liegt kein dem Gesetz gemäßer Ermessensgebrauch vor. Darüber hinaus sieht sich der Außensenat nur zu einer auf erhebliche Bedenken an der Geschäftsverteilung beschränkten Ermessenskontrolle befugt.Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat prüft aus Respekt vor dem dem Personalsenat eines Oberlandesgerichts im Rahmen des Paragraph 45, Absatz eins, GOG zukommenden Ermessensspielraum nach Paragraph 47, Absatz 3, (Paragraph 27, Absatz 5,) GOG eingebrachte Beschwerden grundsätzlich nur dahin, ob der Personalsenat dieses Ermessen dem Gesetz gemäß gebraucht hat. Als Bezugspunkt dieser in Erledigung der Beschwerde anzustellenden Beurteilung dienen dem Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat die in der Begründung (Paragraph 27, Absatz 3, GOG) und einer allfälligen Stellungnahme (Paragraph 27, Absatz 5, GOG) angestellten Erwägungen, wobei die daraus erhellende Sachverhaltsgrundlage so umfassend zu sein hat, dass daraus sachlich die rechtliche Wertung abgeleitet werden darf, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung in dem vom Beschwerdegegenstand erfassten Ausschnitt der Geschäftsverteilung zu befürchten ist. Werden für die Geschäftsverteilung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, liegt kein dem Gesetz gemäßer Ermessensgebrauch vor. Darüber hinaus sieht sich der Außensenat nur zu einer auf erhebliche Bedenken an der Geschäftsverteilung beschränkten Ermessenskontrolle befugt.

Entscheidungstexte

  • 1 Präs 1541-798/12g
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Präs 1541-798/12g
    Beisatz: Ermessensmissbrauch oder erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch müssen sich aus der Beschwerdebegründung ergeben. Nur in der Beschwerde selbst deutlich und bestimmt bezeichnete Gründe sind beachtlich, nicht aber Verweisungen auf andere Schriftsätze oder Stellungnahmen. (T1)
  • 1 Präs 1543-262/15p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2015 1 Präs 1543-262/15p
    Auch; Beisatz: Begründet der Personalsenat die entgegen den Einwendungen beschlossene Geschäftsverteilung mit ebenso gut vertretbaren Argumenten wie die Beschwerdeführer ihr Ansinnen, kann darin noch kein vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Ermessensmissbrauch erkannt werden. (T2)
  • RS0129777">503 Präs 3/25f
    Entscheidungstext OGH 10.02.2025 503 Präs 3/25f
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0129777

Im RIS seit

12.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten