Norm
AuslBG §1 Abs2 litaRechtssatz
Da die Situation der subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen derjenigen von Konventionsflüchtlingen entspricht, sind subsidiär Schutzberechtigte auch im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichzustellen. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126325Im RIS seit
07.01.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025