TE OGH 2018/5/23 10Ob28/18t

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A***** und des mj M*****, beide geboren ***** 2000, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Linz, Soziales, Jugend und Familie, 4041 Linz, Hauptstraße 1–5), dieses vertreten durch Dr. Alfred Hawel und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Dezember 2017, GZ 15 R 499/17h, 15 R 500/17f-79, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom 4. Oktober 2017, GZ 36 Pu 169/16f-67 und 68, abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte den beiden Kindern die Unterhaltsvorschüsse bis 30. Juni 2018 weiter.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz, Folge und wies die Anträge auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse ab. Der Revisionsrekurs wurde zugelassen.

Der von den Rechtsvertretern der Kinder übermittelte (rechtzeitige) Revisionsrekurs wurde nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht, sondern persönlich überreicht. Eine Bescheinigung darüber, dass die konkreten technischen Möglichkeiten zur Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen, fehlt (§ 1 Abs 1c ERV 2006).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Für Eingaben eines Rechtsanwalts, die – wie hier – persönlich überreicht und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Verbesserung durch Rechtsmitteleinbringung im elektronischen Rechtsverkehr innerhalb zu setzender Frist gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 10 Abs 5 Satz 1 AußStrG). Im Fall des Unterbleibens der fristgerechten Verbesserung ist mit Zurückweisung der Eingabe vorzugehen (RIS-Justiz RS0128266).

Zur Durchführung dieses Verbesserungs-verfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E122078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00028.18T.0523.000

Im RIS seit

22.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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