Norm
AußStrG 2005 §105Rechtssatz
Die Befragung soll vor allem auch dazu dienen, dem Richter oder der Richterin einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Der Anhörung vor dem erkennenden Gericht ist daher grundsätzlich der Vorzug zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127159Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025