RS OGH 2025/2/13 2Ob19/11z; 7Ob117/16f; 9Ob90/16z; 4Ob131/17v; 10Ob82/18h; 9Ob4/25s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2025
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Norm

AußStrG 2005 §105

Rechtssatz

Die Befragung soll vor allem auch dazu dienen, dem Richter oder der Richterin einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Der Anhörung vor dem erkennenden Gericht ist daher grundsätzlich der Vorzug zu geben.

Entscheidungstexte

  • RS0127159">2 Ob 19/11z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
    Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl abzuwägenden jeweiligen Umstände, wie die Dringlichkeit der Maßnahme, die bisherige Verfahrensdauer, die zu erwartende (weitere) Verzögerung einer Entscheidung durch ein Rechtshilfeersuchen sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Anreise des obsorgeberechtigten Elternteils und des Kindes. (T1)
  • RS0127159">7 Ob 117/16f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 7 Ob 117/16f
  • RS0127159">9 Ob 90/16z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 90/16z
    Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich persönlich zu hören, es sei denn, es liegt einer der in § 105 Abs 1 Satz 2 AußStrG aufgezählten Fälle vor. (T2)
  • RS0127159">4 Ob 131/17v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 131/17v
    Beisatz: Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen zu ermitteln. Bei einem Minderjährigen darf somit die Befragung nur aus den in § 105 Abs 2 AußStrG genannten zwei Gründen unterbleiben. (T3)
  • RS0127159">10 Ob 82/18h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 82/18h
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0127159">9 Ob 4/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2025 9 Ob 4/25s
    Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127159

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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