Norm
Verordnung (EG) 715/2007 Art5 Abs2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann nur derjenigen Person oder Stelle eine Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zur Last gelegt werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte.Nach der Rechtsprechung des EuGH kann nur derjenigen Person oder Stelle eine Verletzung des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG zur Last gelegt werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134616Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.04.2025