RS OGH 2025/3/25 14Os46/09k (14Os47/09g); 11Os48/15s; 14Os48/21x (14Os50/21s); 14Os61/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2025
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Norm

StPO §107 Abs4
StPO §120 Abs1 B
StPO §122 Abs1
  1. StPO § 120 heute
  2. StPO § 120 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 120 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 120 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 120 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Die Rechtswirkung im Durchsuchungszeitpunkt gültiger, erst nachfolgend vom Rechtsmittelgericht verweigerter Bewilligung bestimmt sich bei zugleich erledigtem Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 107 Abs 4 StPO, ansonsten in Analogie zu dieser Vorschrift. Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgrund einer über Einspruch wegen Rechtsverletzung oder Beschwerde des Beschuldigten (oder einer gesetzlich gleichgestellten Person) für unzulässig erklärten Ermittlungsmaßnahme bedeutet dort, wo es an einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung fehlt, bloß, dass solcherart erlangte Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil (vgl dazu WK-StPO § 281 Rz 213 f, 217) weder für die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (§§ 91 Abs 1, 210 Abs 1 StPO) noch zur Begründung eines Festnahme oder Untersuchungshaft dieses Beschuldigten zugrunde liegenden Tatverdachts verwendet werden dürfen.Die Rechtswirkung im Durchsuchungszeitpunkt gültiger, erst nachfolgend vom Rechtsmittelgericht verweigerter Bewilligung bestimmt sich bei zugleich erledigtem Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 107, Absatz 4, StPO, ansonsten in Analogie zu dieser Vorschrift. Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgrund einer über Einspruch wegen Rechtsverletzung oder Beschwerde des Beschuldigten (oder einer gesetzlich gleichgestellten Person) für unzulässig erklärten Ermittlungsmaßnahme bedeutet dort, wo es an einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung fehlt, bloß, dass solcherart erlangte Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil vergleiche dazu WK-StPO Paragraph 281, Rz 213 f, 217) weder für die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 91, Absatz eins, 210, Absatz eins, StPO) noch zur Begründung eines Festnahme oder Untersuchungshaft dieses Beschuldigten zugrunde liegenden Tatverdachts verwendet werden dürfen.

Entscheidungstexte

  • RS0125171">14 Os 46/09k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 46/09k
    Beisatz: Beisatz: Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO § 281 Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO § 281 Rz 176, 357). (T1)
    Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T2)
    Bemerkung: Zur analogen Anwendung des § 107 Abs 4 StPO siehe auch RS0124006. (T3)
  • RS0125171">11 Os 48/15s
    Entscheidungstext OGH 13.05.2015 11 Os 48/15s
    Vgl
  • RS0125171">14 Os 48/21x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 48/21x
    Vgl; Beisatz: Aus der Nichtigkeitsdrohung des § 157 Abs 2 StPO kann ein Anspruch (von Beschuldigten oder Dritten) auf Vernichtung der Ergebnisse einer vom Rechtsmittelgericht als (grund?)rechtswidrig erklärten Durchsuchung von Orten nicht abgeleitet werden. (T4)
  • RS0125171">14 Os 61/23m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
    vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125171

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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