Norm
StPO §107 Abs4Rechtssatz
Die Rechtswirkung im Durchsuchungszeitpunkt gültiger, erst nachfolgend vom Rechtsmittelgericht verweigerter Bewilligung bestimmt sich bei zugleich erledigtem Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 107 Abs 4 StPO, ansonsten in Analogie zu dieser Vorschrift. Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgrund einer über Einspruch wegen Rechtsverletzung oder Beschwerde des Beschuldigten (oder einer gesetzlich gleichgestellten Person) für unzulässig erklärten Ermittlungsmaßnahme bedeutet dort, wo es an einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung fehlt, bloß, dass solcherart erlangte Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil (vgl dazu WK-StPO § 281 Rz 213 f, 217) weder für die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (§§ 91 Abs 1, 210 Abs 1 StPO) noch zur Begründung eines Festnahme oder Untersuchungshaft dieses Beschuldigten zugrunde liegenden Tatverdachts verwendet werden dürfen.Die Rechtswirkung im Durchsuchungszeitpunkt gültiger, erst nachfolgend vom Rechtsmittelgericht verweigerter Bewilligung bestimmt sich bei zugleich erledigtem Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 107, Absatz 4, StPO, ansonsten in Analogie zu dieser Vorschrift. Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgrund einer über Einspruch wegen Rechtsverletzung oder Beschwerde des Beschuldigten (oder einer gesetzlich gleichgestellten Person) für unzulässig erklärten Ermittlungsmaßnahme bedeutet dort, wo es an einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung fehlt, bloß, dass solcherart erlangte Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil vergleiche dazu WK-StPO Paragraph 281, Rz 213 f, 217) weder für die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 91, Absatz eins, 210, Absatz eins, StPO) noch zur Begründung eines Festnahme oder Untersuchungshaft dieses Beschuldigten zugrunde liegenden Tatverdachts verwendet werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125171Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025