Norm
B-VG Art90aRechtssatz
Hat die Staatsanwaltschaft über Einspruch wegen Rechtsverletzung ergangene stattgebende Entscheidungen des Gerichts (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO) dadurch zu befolgen, dass sie „den entsprechenden Rechtszustand mit den" ihr „zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen" hat (§ 107 Abs 4 StPO), und sind Staatsanwälte nach Art 90a B-VG Organe der Gerichtsbarkeit, so kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Pflicht per analogiam auch bezüglich der in Haftsachen ergehenden gerichtlichen Entscheidungen besteht, weil sonst das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das wegen seiner grundrechtlichen Bedeutung gleich zweimal als subjektives Recht des Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) ausdrücklich im neuen Gesetz hervorgestrichen wird, weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzogen würde und gegenüber dem alten Recht eine vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigte, nicht hinnehmbare Lücke im (Grund-)Rechtsschutz entstünde. Dem Gericht ist mithin die Anordnung konkreter verfahrensbeschleunigender Maßnahmen keineswegs untersagt (vgl auch § 108 Abs 1 Z 2 StPO). Diese können unter Umständen auch zur Hintanhaltung einer Grundrechtsverletzung geboten sein.Hat die Staatsanwaltschaft über Einspruch wegen Rechtsverletzung ergangene stattgebende Entscheidungen des Gerichts (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) dadurch zu befolgen, dass sie „den entsprechenden Rechtszustand mit den" ihr „zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen" hat (Paragraph 107, Absatz 4, StPO), und sind Staatsanwälte nach Artikel 90 a, B-VG Organe der Gerichtsbarkeit, so kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Pflicht per analogiam auch bezüglich der in Haftsachen ergehenden gerichtlichen Entscheidungen besteht, weil sonst das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das wegen seiner grundrechtlichen Bedeutung gleich zweimal als subjektives Recht des Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) ausdrücklich im neuen Gesetz hervorgestrichen wird, weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzogen würde und gegenüber dem alten Recht eine vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigte, nicht hinnehmbare Lücke im (Grund-)Rechtsschutz entstünde. Dem Gericht ist mithin die Anordnung konkreter verfahrensbeschleunigender Maßnahmen keineswegs untersagt vergleiche auch Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Diese können unter Umständen auch zur Hintanhaltung einer Grundrechtsverletzung geboten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124006Im RIS seit
12.09.2008Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026