RS OGH 2025/3/25 13Os62/10g; 11Os6/11h; 17Os30/14m; 15Os116/14v; 12Os156/14d; 15Os4/17b; 14Os121/17a

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Veröffentlicht am 25.03.2025
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Norm

StGB §32 Abs2 erster Satz

Rechtssatz

Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB.Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126145

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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