RS OGH 2025/3/25 13Os62/10g; 11Os6/11h; 17Os30/14m; 15Os116/14v; 12Os156/14d; 15Os4/17b; 14Os121/17a

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Veröffentlicht am 25.03.2025
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Norm

StGB §32 Abs2 erster Satz

Rechtssatz

Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB.Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB.

Entscheidungstexte

  • RS0126145">13 Os 62/10g
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 62/10g
    Beisatz: Hier: § 201 Abs 1 StGB mit den rechtlich gleichwertigen Nötigungsmitteln der Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. (T1)
  • RS0126145">11 Os 6/11h
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 6/11h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwerer Raub nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB. (T2)
  • RS0126145">17 Os 30/14m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2014 17 Os 30/14m
    Vgl auch; Beisatz: Dem Angeklagten kommt nicht zugute, dass er aus der Tat keinen Vorteil erlangt hat. Der Angeklagte hat insoweit nur die gegebenenfalls als aggravierend zu wertende alternative Tatbegehungsvariante des „Annehmens“ (§ 304 Abs 1 zweiter Fall StGB) nicht verwirklicht. (T3)
  • RS0126145">15 Os 116/14v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 15 Os 116/14v
    Beisatz: Hier: § 129 Z 1 und Z 3 StGB. (T4)
  • RS0126145">12 Os 156/14d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2015 12 Os 156/14d
    Beis wie T1
  • RS0126145">15 Os 4/17b
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 15 Os 4/17b
  • RS0126145">14 Os 121/17a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 121/17a
    Auch
  • RS0126145">14 Os 61/23m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
    vgl; Beisatz: Die Verwirklichung mehrerer (alternativer) Tatbestandsvarianten der §§ 304 und 307 StGB ist erschwerend zu berücksichtigen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126145

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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