RS OGH 2025/3/26 6Ob166/22p; 6Ob50/24g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2025
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann eine Verletzung dessen Würde iSd § 22 Abs 2 Z 2 ECG bedeuten. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann eine Verletzung dessen Würde iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, ECG bedeuten. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des Paragraph 20, Absatz eins, ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstexte

  • RS0134490">6 Ob 166/22p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 166/22p
  • RS0134490">6 Ob 50/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 50/24g
    Beisatz: Allerdings rechtfertigt nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip. Für ein Abgehen davon ist Angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134490

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten