Rechtssatz
Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann eine Verletzung dessen Würde iSd § 22 Abs 2 Z 2 ECG bedeuten. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann eine Verletzung dessen Würde iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, ECG bedeuten. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des Paragraph 20, Absatz eins, ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134490Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025