RS OGH 2025/3/26 4Ob205/09i; 6Ob71/24w

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Veröffentlicht am 26.03.2025
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Rechtssatz

Für den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld besteht die Formpflicht analog zu § 1346 Abs 2 ABGB auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, dass ein allfälliger Regressanspruch faktisch nicht durchsetzbar wäre.Für den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld besteht die Formpflicht analog zu Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, dass ein allfälliger Regressanspruch faktisch nicht durchsetzbar wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0126113">4 Ob 205/09i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 205/09i
    Veröff: SZ 2010/38
  • RS0126113">6 Ob 71/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2025 6 Ob 71/24w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126113

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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