Norm
ABGB §1346 Abs2Rechtssatz
Für den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld besteht die Formpflicht analog zu § 1346 Abs 2 ABGB auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, dass ein allfälliger Regressanspruch faktisch nicht durchsetzbar wäre.Für den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld besteht die Formpflicht analog zu Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, dass ein allfälliger Regressanspruch faktisch nicht durchsetzbar wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126113Im RIS seit
09.09.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025