Norm
StGB §22 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzesbegriff der Gewöhnung wird mit der gleichen Sinnbedeutung in § 22 Abs 1 StGB sowie in den §§ 27 Abs 5 SMG (§ 27 Abs 2 SMG aF), § 28 Abs 4 SMG, § 28a Abs 3 SMG (§ 28 Abs 3 SMG aF), § 31 Abs 4 SMG und § 31a Abs 4 SMG verwendet. Die der hM entsprechende Definition der Gewöhnung umfasst in ihrer ersten Konstellation - wenn das Suchtmittel auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit gebraucht wird - den regelmäßigen, in zeitlich nahe liegenden Abständen vorgenommenen, nicht notwendig täglichen Konsum von Suchtmitteln. Die zweite Erscheinungsform der so verstandenen Gewöhnung - wenn der Suchtmittelgebrauch so sehr zum Bedürfnis wurde, dass er nur mehr unter äußerster Anstrengung der Willenskräfte unterlassen werden kann - beschreibt einen nur unter Bekämpfung von massiven entgegenstehenden Willensimpulsen unregelmäßig bleibenden, dessen ungeachtet wiederkehrenden Suchtgiftmissbrauch. Krankheitswertige Sucht bzw körperliche Abhängigkeit sind keine notwendige Voraussetzung für eine Gewöhnung.Der Gesetzesbegriff der Gewöhnung wird mit der gleichen Sinnbedeutung in Paragraph 22, Absatz eins, StGB sowie in den Paragraphen 27, Absatz 5, SMG (Paragraph 27, Absatz 2, SMG aF), Paragraph 28, Absatz 4, SMG, Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG (Paragraph 28, Absatz 3, SMG aF), Paragraph 31, Absatz 4, SMG und Paragraph 31 a, Absatz 4, SMG verwendet. Die der hM entsprechende Definition der Gewöhnung umfasst in ihrer ersten Konstellation - wenn das Suchtmittel auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit gebraucht wird - den regelmäßigen, in zeitlich nahe liegenden Abständen vorgenommenen, nicht notwendig täglichen Konsum von Suchtmitteln. Die zweite Erscheinungsform der so verstandenen Gewöhnung - wenn der Suchtmittelgebrauch so sehr zum Bedürfnis wurde, dass er nur mehr unter äußerster Anstrengung der Willenskräfte unterlassen werden kann - beschreibt einen nur unter Bekämpfung von massiven entgegenstehenden Willensimpulsen unregelmäßig bleibenden, dessen ungeachtet wiederkehrenden Suchtgiftmissbrauch. Krankheitswertige Sucht bzw körperliche Abhängigkeit sind keine notwendige Voraussetzung für eine Gewöhnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124621Im RIS seit
21.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025