RS OGH 2025/4/29 2Ob183/15y; 2Ob81/18b; 2Ob99/19a; 2Ob46/20h; 2Ob104/22s; 2Ob42/25b

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Veröffentlicht am 29.04.2025
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Norm

AußStrG 2005 §177
AußStrG 2005 §184

Rechtssatz

Zu den übrigen Voraussetzungen der Einantwortung gemäß § 177 AußStrG zählt auch die Errichtung des Inventars, sofern diese geboten ist.Zu den übrigen Voraussetzungen der Einantwortung gemäß Paragraph 177, AußStrG zählt auch die Errichtung des Inventars, sofern diese geboten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130972

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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