Norm
AußStrG 2005 §177Rechtssatz
Zu den übrigen Voraussetzungen der Einantwortung gemäß § 177 AußStrG zählt auch die Errichtung des Inventars, sofern diese geboten ist.Zu den übrigen Voraussetzungen der Einantwortung gemäß Paragraph 177, AußStrG zählt auch die Errichtung des Inventars, sofern diese geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130972Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025