RS OGH 2025/4/30 5Ob29/15y; 5Ob82/17w; 5Ob115/17y; 5Ob44/17g; 5Ob16/18s; 5Ob226/18y; 5Ob61/19k; 5Ob1

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Veröffentlicht am 30.04.2025
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Norm

WEG §24 Abs5

Rechtssatz

Die im WEG 2002 zwingend vorgesehene schriftliche Verständigung der Wohnungseigentümer durch den Hausanschlag als allein Anfechtungsfristen auslösendes Moment zeigt deutlich, dass nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses für die Beurteilung maßgeblich sein kann, was Gegenstand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft sowie der Anfechtung durch Wohnungseigentümer ist. Ein vom Wortlaut nicht gedeckter, oder sogar davon abweichender subjektiver Parteiwille der an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer ist hingegen irrelevant.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschlussauslegung; Parteienabsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130029

Im RIS seit

08.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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