Norm
StPO §281 Abs1 Z1Rechtssatz
Die örtliche Unzuständigkeit eines Kollegialgerichts kann nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nicht mehr geltend gemacht werden. Damit begründete Nichtigkeit wegen nicht gehöriger Besetzung des Kollegialgerichts (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) kommt daher nicht in Betracht.Die örtliche Unzuständigkeit eines Kollegialgerichts kann nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nicht mehr geltend gemacht werden. Damit begründete Nichtigkeit wegen nicht gehöriger Besetzung des Kollegialgerichts (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) kommt daher nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133529Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025