RS OGH 2025/5/28 5Ob213/11a; 5Ob50/13h; 4Ob28/21b; 5Ob152/22x; 5Ob116/22b; 3Ob66/25i

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Veröffentlicht am 28.05.2025
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Rechtssatz

Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd § 12 Abs 2 AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rechtsprechung geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rechtsprechung geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Streitgegenstandsbegriff, Bindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127546

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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