Rechtssatz
Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd § 12 Abs 2 AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rechtsprechung geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.Der Begriff „derselbe Verfahrensgegenstand“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG wird zwar im Gesetz selbst nicht definiert; die Rechtsprechung geht aber bei Beurteilung des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozess davon aus, dass Identität des Entscheidungsgegenstands dann vorliegt, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Streitgegenstandsbegriff, BindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127546Im RIS seit
23.02.2012Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025