RS OGH 2025/6/11 14Os172/11t; 13Os4/15k; 13Os115/16k; 13Os85/18a; 13Os67/20g; 14Os98/23b; 14Os9/24s;

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Veröffentlicht am 11.06.2025
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Rechtssatz

Exklusivität kommt nicht in Betracht, wenn die zusammentreffenden strafbaren Handlungen übereinstimmende, mithin nicht - wie für Exklusivität erforderlich - widerstreitende Merkmale enthalten. In solchen Fällen kommt nur Verdrängung im Wege von Scheinkonkurrenz in Frage. Spezialität scheidet bei Realkonkurrenz aus. Ob Subsidiarität vorliegt, bestimmt sich im Gegensatz zur Konsumtion, wo die konkreten Umstände der Tatbegehung in die Beurteilung einzubeziehen sind, nach dem abstrakten Verhältnis der strafbaren Handlungen zueinander.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128225

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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