RS OGH 2025/6/24 2Ob21/11v; 3Ob73/12z; 1Ob20/21d; 4Ob67/23s; 4Ob116/24y; 3Ob86/25f

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Veröffentlicht am 24.06.2025
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Norm

AußStrG 2005 §117
AußStrG 2005 §119

Rechtssatz

Es würde dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt werden würden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126667

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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