Norm
B-VG Art50 Abs2Rechtssatz
Staatsverträge, die durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind, haben (zunächst) keine innerstaatlichen Rechtswirkungen; sie sind nicht unmittelbar anwendbar, begründen keine subjektiven Rechte und können auch nicht Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines anderen Rechtsakts sein (so bereits 3 Ob 65/11x).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131279Im RIS seit
07.04.2017Zuletzt aktualisiert am
11.07.2025