Norm
HVertrG §24 Abs1 Z2Rechtssatz
Aus der Anspruchsvoraussetzung, dass dem Unternehmer auch nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses „erhebliche Vorteile" erwachsen müssen, folgt, dass mit den neu zugeführten Kunden eine Geschäftsverbindung entstanden sein muss, wobei Geschäftsverbindung die Aussicht auf weitere Geschäftsabschlüsse innerhalb eines überschaubaren Zeitraums bedeutet (Nocker, Ausgleichsanspruch Rz 311; 6 Ob 170/02x ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124681Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025