Norm
FPG §114 Abs5Rechtssatz
Aufgrund der nunmehr in Geltung stehenden Legaldefinition der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in § 278 Abs 3 StGB genügt die Durchführung der ersten und damit einzigen Schlepperfahrt (im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Vereinigung) der Annahme der Qualifikation des § 114 Abs 5 erster Fall FPG.Aufgrund der nunmehr in Geltung stehenden Legaldefinition der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Paragraph 278, Absatz 3, StGB genügt die Durchführung der ersten und damit einzigen Schlepperfahrt (im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Vereinigung) der Annahme der Qualifikation des Paragraph 114, Absatz 5, erster Fall FPG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125249Im RIS seit
24.10.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2025