Norm
GOG §73Rechtssatz
Beschwerden von Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege sind bei den im § 78 GOG bezeichneten Stellen einzubringen, welchen die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen zukommt. Eine Gerichtsentscheidung darüber sieht das Gesetz nicht vor. Das RStDG knüpft in seinem 2. Teil beim Pflichtenbereich von Justizverwaltung und Aufsicht an (§§ 73 ff GOG, § 3 Abs 1 OGHG), deren Tätigkeit in ein Disziplinarverfahren münden kann (§ 78 Abs 1 letzter Satz GOG). Wahrnehmung dienstlicher Interessen durch Private scheidet aus (vgl demgegenüber §§ 65 ff, 195, § 282 Abs 2 StPO). Von Privaten erstattete „Disziplinaranzeigen“ bilden daher keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht.Beschwerden von Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege sind bei den im Paragraph 78, GOG bezeichneten Stellen einzubringen, welchen die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen zukommt. Eine Gerichtsentscheidung darüber sieht das Gesetz nicht vor. Das RStDG knüpft in seinem 2. Teil beim Pflichtenbereich von Justizverwaltung und Aufsicht an (Paragraphen 73, ff GOG, Paragraph 3, Absatz eins, OGHG), deren Tätigkeit in ein Disziplinarverfahren münden kann (Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz GOG). Wahrnehmung dienstlicher Interessen durch Private scheidet aus vergleiche demgegenüber Paragraphen 65, ff, 195, Paragraph 282, Absatz 2, StPO). Von Privaten erstattete „Disziplinaranzeigen“ bilden daher keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130573Im RIS seit
29.02.2016Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025