Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 22. Juli 2025 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, Mag. Lendl und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely-Kristöfel in der Disziplinarsache gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichts * über die Beschwerde des Anzeigers * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht vom 10. Jänner 2025, GZ 114 Ds 1/25h-4, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 22. Juli 2025 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, Mag. Lendl und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Wessely-Kristöfel in der Disziplinarsache gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichts * über die Beschwerde des Anzeigers * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Disziplinargericht vom 10. Jänner 2025, GZ 114 Ds 1/25h-4, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Disziplinargericht erster Instanz aus, dass die vom Anzeiger * B* am 3. Jänner 2025 eingebrachte Eingabe nicht weiter behandelt wird.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist nicht zulässig.
[3] Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RIS-Justiz RS0130573, RS0072693). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 3 zweiter Satz RStDG). [3] Nach Paragraph 124, RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RIS-Justiz RS0130573, RS0072693). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 164, Absatz 3, zweiter Satz RStDG).
Textnummer
E145111European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020DS00001.25G.0722.000Im RIS seit
06.08.2025Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025