- RS0129706">8 Ob 66/14k
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 66/14k
Veröff: SZ 2014/70
- RS0129706">2 Ob 219/14s
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 219/14s
Ähnlich; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren kommt zusätzlich zu einem Leistungsbegehren dann in Betracht, wenn behauptet und nachgewiesen wird, dass künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können. (T1)
- RS0129706">3 Ob 44/15i
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 44/15i
Auch
- RS0129706">6 Ob 193/15y
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 193/15y
Auch; nur: Bei einer fehlerhaften Anlageberatung tritt der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein; dem Anleger gebührt dann grundsätzlich ein Anspruch auf Naturalersatz in der Form, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis zurückzuzahlen ist. (T2)
- RS0129706">5 Ob 133/15t
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 133/15t
Auch; nur T2
- RS0129706">1 Ob 118/16h
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 118/16h
Ähnlich nur T2
- RS0129706">1 Ob 28/17z
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 28/17z
nur: Bei einer fehlerhaften Anlageberatung tritt der (reale) Schaden des Anlegers bereits durch den Erwerb der nicht gewünschten Vermögenswerte ein. (T3)
- RS0129706">7 Ob 36/17w
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 36/17w
Vgl
- RS0129706">7 Ob 83/17g
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 83/17g
Auch
- RS0129706">6 Ob 118/16w
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/16w
Auch; nur T3
- RS0129706">8 Ob 109/16m
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m
Auch; nur T3
- RS0129706">8 Ob 79/16z
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 79/16z
Vgl auch; Beisatz: Es soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten dadurch vermieden werden, dass er Zug um Zug gegen Ersatz der wegen Fehlberatung aufgewendeten Ankaufskosten oder des wegen Fehlberatung entgangenen Verkaufserlöses zur Übertragung des Finanzprodukts verpflichtet wird. Die „Naturalrestitution“ bzw der „Naturalersatz“ ist beim Anlegerschaden somit eine besondere (Berechnungs-)Form des Geldersatzes. (T4)
- RS0129706">9 Ob 70/16h
Vgl auch; Beis wie T4
- RS0129706">10 Ob 25/17z
Auch; nur T3
- RS0129706">3 Ob 167/17f
nur T3
- RS0129706">7 Ob 95/17x
Auch
- RS0129706">1 Ob 208/17w
Auch; Beisatz: Die „Naturalrestitution“ bzw der „Naturalersatz“ ist beim Schaden durch Erwerb einer unerwünschten Anlage nur eine besondere Berechnungsform des Geldersatzes. (T5)
- RS0129706">4 Ob 94/17b
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 94/17b
Auch; Veröff: SZ 2018/23
- RS0129706">9 Ob 81/17b
Auch; Beis wie T4
- RS0129706">1 Ob 109/18p
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Schädigung durch die wegen Hochwassergefahr rechtswidrige Baulandwidmung und Baubewilligung tritt der Primärschaden als realer Schaden mit dem Erwerb (und der Bebauung) der Liegenschaft ein und nicht erst mit dem Auftreten hochwasserbedingter Schäden. (T6)
- RS0129706">7 Ob 196/17z
Auch; Beisatz: Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Versicherungsnehmer bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution (
§ 1323 ABGB) zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. (T7)
- RS0129706">9 Ob 94/18s
Vgl auch; nur T3
- RS0129706">1 Ob 78/19f
Vgl; nur T3
- RS0129706">7 Ob 106/19t
- RS0129706">1 Ob 159/19t
- RS0129706">3 Ob 55/20i
Vgl
- RS0129706">5 Ob 168/21y
Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Vertragswidrige Depotrealisierung. (T9)
- RS0129706">10 Ob 2/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023
10 Ob 2/23a vgl; Beisatz: Hier: Ersatz für ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, kann - wenn eine (geeignete) Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch Reparatur des Fahrzeugs nicht angeboten wird - in Form einer Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (Zug-um-Zug-Abwicklung) verlangt werden. (T10)
- RS0129706">6 Ob 133/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2023 6 Ob 133/23m
Beisatz wie T10: Hier: Der Schaden tritt bereits durch den Kaufvertrag über das KFZ ein, es sei denn es wäre im konkreten Fall ein Schadenseintritt deshalb zu verneinen, weil das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Wilen des Käufers entsprochen hätte (Verweis 10 Ob 27/23b Rz 26) (T11)
- RS0129706">6 Ob 197/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 197/23y
Beisatz wie T11
- RS0129706">10 Ob 17/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.05.2024 10 Ob 17/24h
vgl; Beisatz wie T1
- RS0129706">10 Ob 7/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 Ob 7/25i
Beisatz nur wie T11
- RS0129706">7 Ob 123/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.08.2025 7 Ob 123/25a
Beisatz nur wie T11