Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Die Arbeit in einer sogenannten geschützten Werkstätte erfolgt primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt, auf den kollektivvertragliche Entgeltbestimmungen anzuwenden wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125599Im RIS seit
28.11.2009Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025