TE OGH 2010/1/26 9ObA105/09w

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** A*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 7.515,28 EUR brutto sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29. Oktober 2009, AZ 9 ObA 105/09w, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29. Oktober 2009, AZ 9 ObA 105/09w, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 15,02 EUR bestimmten Kosten ihres Berichtigungsantrags (darin 2,50 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch ein offenkundiges Versehen - bei der Ermittlung der Kostenbemessungsgrundlage blieb ein Teil der noch strittigen Klageforderung unbeachtet - wurden in dem im Spruch genannten Urteil des Obersten Gerichtshofs die von der Klägerin der beklagten Partei zu ersetzenden Kosten anstatt richtig mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) nur mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR Umsatzsteuer) bestimmt. Diese offenkundige Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO (6 Ob 2/08z uva).

Textnummer

E92981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00105.09W.0126.000

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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