Norm
StPO §176 Abs3 Satz2Rechtssatz
Die Vertretung durch einen unzuständigen Verteidiger (hier: den früheren Verfahrenshilfeverteidiger anstelle des aktuellen Wahlverteidigers ) ändert nichts daran, dass der Beschuldigte in der Haftverhandlung durch einen Verteidiger vertreten ist (§ 176 Abs 3 zweiter Satz StPO). Nur auf die in § 48 Abs 1 Z 4 erster Satzteil StPO definierte Berechtigung zur Verteidigung, nicht auf den Akt der Bestellung kommt es an, sonst hätte das Gesetz nicht einen unbestimmten Artikel verwendet (vgl RIS-Justiz RS0098186; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 146 f).Die Vertretung durch einen unzuständigen Verteidiger (hier: den früheren Verfahrenshilfeverteidiger anstelle des aktuellen Wahlverteidigers ) ändert nichts daran, dass der Beschuldigte in der Haftverhandlung durch einen Verteidiger vertreten ist (Paragraph 176, Absatz 3, zweiter Satz StPO). Nur auf die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satzteil StPO definierte Berechtigung zur Verteidigung, nicht auf den Akt der Bestellung kommt es an, sonst hätte das Gesetz nicht einen unbestimmten Artikel verwendet vergleiche RIS-Justiz RS0098186; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 146 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125117Im RIS seit
18.09.2009Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025