Norm
StPO §260 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Anführung jener strafgesetzlichen Bestimmungen, die – abgesehen von den nach Z 2 und 3 erforderlichen Punkten – auf den Angeklagten angewendet wurden, im Urteilsspruch, ordnet bloß § 260 Abs 1 Z 4 StPO an. Ein Verstoß dagegen steht weder per se noch unter dem Aspekt eines Widerspruchs innerhalb des Erkenntnisses oder zwischen Spruch und Gründen unter Nichtigkeitssanktion im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO.Die Anführung jener strafgesetzlichen Bestimmungen, die – abgesehen von den nach Ziffer 2 und 3 erforderlichen Punkten – auf den Angeklagten angewendet wurden, im Urteilsspruch, ordnet bloß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO an. Ein Verstoß dagegen steht weder per se noch unter dem Aspekt eines Widerspruchs innerhalb des Erkenntnisses oder zwischen Spruch und Gründen unter Nichtigkeitssanktion im Sinn der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131446Im RIS seit
03.07.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025