Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen ***** L***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 31. März 2021, GZ 35 Hv 9/21k-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen ***** L***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 31. März 2021, GZ 35 Hv 9/21k-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander L***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (2) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander L***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L***** und andernorts
(1) von der Jahresmitte 2017 bis zum 15. Februar 2020 in einer Vielzahl von Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 6.030 Gramm Marihuana, beinhaltend 639,18 Gramm Delta-9-THC, 5 Gramm Kokain, beinhaltend 1 Gramm Cocain, 70 Gramm MDMA und Delta-9-THC-hältiges Cannabisöl verschiedenen Abnehmern verkaufte, sowie(1) von der Jahresmitte 2017 bis zum 15. Februar 2020 in einer Vielzahl von Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 6.030 Gramm Marihuana, beinhaltend 639,18 Gramm Delta-9-THC, 5 Gramm Kokain, beinhaltend 1 Gramm Cocain, 70 Gramm MDMA und Delta-9-THC-hältiges Cannabisöl verschiedenen Abnehmern verkaufte, sowie
(2) vom 1. Jänner 2017 bis zum 15. Februar 2020 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana und Kokain, erworben und bis zum Eigenkonsum (US 4) besessen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
[4] Die Feststellungen zur objektiven Tatseite zum Schuldspruch 1 in Bezug auf das Überschreiten des 25-Fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) finden sich auf den US 3 f. [4] Die Feststellungen zur objektiven Tatseite zum Schuldspruch 1 in Bezug auf das Überschreiten des 25-Fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) finden sich auf den US 3 f.
[5] Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5) blieben die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen BI D*****, GI Di*****, K***** und F***** bei der diesbezügichen Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt (US 4 bis 7 [Z 5 zweiter Fall]). [5] Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,) blieben die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen BI D*****, GI Di*****, K***** und F***** bei der diesbezügichen Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt (US 4 bis 7 [Z 5 zweiter Fall]).
[6] Soweit die Beschwerde aus diesen Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [6] Soweit die Beschwerde aus diesen Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[7] Indem die Sanktionsrüge (Z 11) die Feststellungen in Bezug auf das Überschreiten des 25-Fachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [7] Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) die Feststellungen in Bezug auf das Überschreiten des 25-Fachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Hinzugefügt sei, dass die bloße Fehlbezeichnung jener Norm, die den zur Anwendung gelangten Strafrahmen konstituiert (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO, hier Strafbemessung „nach § 28a Abs 3 SMG“ statt richtig § 28a Abs 4 Z 3 SMG [US 2]) nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS-Justiz RS0131446; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 44). [8] Hinzugefügt sei, dass die bloße Fehlbezeichnung jener Norm, die den zur Anwendung gelangten Strafrahmen konstituiert (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, hier Strafbemessung „nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG“ statt richtig Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG [US 2]) nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS-Justiz RS0131446; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 44).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E132863European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00063.21W.0929.000Im RIS seit
19.10.2021Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021