Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Wurde das Urteil des ersten Rechtsganges in einem Schuldspruchteil, also auch in dessen Sachverhaltsgrundlage (und nicht bloß hinsichtlich einer [unterbliebenen] Subsumtion) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatrichter verwiesen, haben diese in einem solchen Fall hinsichtlich dieses angeklagten Sacherhalts (neuerlich) volle Kognitionsbefugnis; Bindung im Sinne von § 293 Abs 2 StPO bezieht sich auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs aufgrund des ihm vorgelegten Sachverhalts und bedeutet gerade nicht eine Beschränkung auf die Subsumtionsfrage.Wurde das Urteil des ersten Rechtsganges in einem Schuldspruchteil, also auch in dessen Sachverhaltsgrundlage (und nicht bloß hinsichtlich einer [unterbliebenen] Subsumtion) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatrichter verwiesen, haben diese in einem solchen Fall hinsichtlich dieses angeklagten Sacherhalts (neuerlich) volle Kognitionsbefugnis; Bindung im Sinne von Paragraph 293, Absatz 2, StPO bezieht sich auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs aufgrund des ihm vorgelegten Sachverhalts und bedeutet gerade nicht eine Beschränkung auf die Subsumtionsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133990Im RIS seit
29.06.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025