RS OGH 2025/9/17 17Os11/12i; 13Os5/13d; 13Os89/13g (13Os90/13d); 14Os35/14z; 14Os96/13v (14Os143/13f

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Veröffentlicht am 17.09.2025
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Norm

StPO §363a Abs1
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens bedarf methodengerechter (das heißt, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitung der aufgestellten Rechtsbehauptung aus der reklamierten Grundrechtsverheißung. Es gilt nichts anderes als für prozessförmige Darstellung einer Rechts? oder Subsumtionsrüge. Ohne nachvollziehbaren Bezug zum reklamierten Grundrecht fehlt es an der prozessualen Möglichkeit, dessen Verletzung festzustellen, weil amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl demgegenüber §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 Abs 1 Z 1 StPO).Prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens bedarf methodengerechter (das heißt, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitung der aufgestellten Rechtsbehauptung aus der reklamierten Grundrechtsverheißung. Es gilt nichts anderes als für prozessförmige Darstellung einer Rechts? oder Subsumtionsrüge. Ohne nachvollziehbaren Bezug zum reklamierten Grundrecht fehlt es an der prozessualen Möglichkeit, dessen Verletzung festzustellen, weil amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs vom Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche demgegenüber Paragraphen 290, Absatz eins, zweiter Satz, 362 Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128393

Im RIS seit

14.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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