RS OGH 2025/9/17 15Os171/08y; 15Os28/10x; 15Os98/10s; 15Os175/10i; 15Os104/11z; 14Os12/11p; 15Os92/1

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Veröffentlicht am 17.09.2025
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Norm

GRGB §10
StPO §363a
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Indem der Erneuerungswerber - in Verkennung des Erfordernisses einer (hinreichenden) Sachverhaltsbasis für ein Werturteil - mit eigenständigen und spekulativen Erwägungen zu einer vom Antragsteller bloß geäußerten politischen Kritik und politischen Bewertung der Amtstätigkeit der Bundesministerin die dazu konträren, zuvor bezeichneten Urteilsfeststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Textstellen in Frage stellt, verfehlt er den Bezugspunkt des geltend gemachten Rechtsbehelfs.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125393

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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