Norm
NO §67Rechtssatz
Bei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist – unabhängig davon, ob diese in Form eines Notariatsakts, bei dem das Rechtsgeschäft unmittelbar als solcher errichtet wird, oder eines notariellen Protokolls nach §§ 70 ff NO erfolgt – keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd § 579 ABGB erforderlich.Bei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist – unabhängig davon, ob diese in Form eines Notariatsakts, bei dem das Rechtsgeschäft unmittelbar als solcher errichtet wird, oder eines notariellen Protokolls nach Paragraphen 70, ff NO erfolgt – keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd Paragraph 579, ABGB erforderlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Formvorschriften, Bekräftigung letzter Wille, SolennitätserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134006Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025