Norm
AZG §11Rechtssatz
Die aus § 11 AZG resultierende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Ausmaß Ruhepausen zu gewähren, ist keine Grundlage für den Anspruch auf Zurverfügungstellung bestimmter Pauseneinrichtungen (wie Toiletten, Wasch?, Sitz? und Essenszubereitungsgelegenheiten) durch den Arbeitgerber.Die aus Paragraph 11, AZG resultierende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Ausmaß Ruhepausen zu gewähren, ist keine Grundlage für den Anspruch auf Zurverfügungstellung bestimmter Pauseneinrichtungen (wie Toiletten, Wasch?, Sitz? und Essenszubereitungsgelegenheiten) durch den Arbeitgerber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127596Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025