Rechtssatz
Eine Kostenersatzpflicht ist nicht aufzuerlegen, wenn die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils zur Gänze aufgehoben werden. Daran vermögen auch rechtskräftige Schuldsprüche aus einem vorangegangenen Rechtsgang nichts ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133966Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025