Norm
ZPO §84Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 5 Satz 2 AußStrG kann die für eine Notfrist (hier: Revisionsrekursfrist) eingeräumte Verbesserungsfrist nicht verlängert werden. Erfolgt keine Beschlussfassung über einen dennoch gestellten Fristverlängerungsantrag, tritt mit Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist Rechtskraft der Entscheidung ein.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Satz 2 AußStrG kann die für eine Notfrist (hier: Revisionsrekursfrist) eingeräumte Verbesserungsfrist nicht verlängert werden. Erfolgt keine Beschlussfassung über einen dennoch gestellten Fristverlängerungsantrag, tritt mit Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist Rechtskraft der Entscheidung ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124824Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025