RS OGH 2025/9/25 8Ob113/10s; 4Ob206/12s; 10ObS64/15g; 8Ob26/24t; 7Ob138/25g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2025
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Norm

ZPO §85
AußStrG 2005 §10 Abs5
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die an sich nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt.Die an sich nach Paragraph 10, Absatz 5, AußStrG (Paragraph 85, ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach Paragraph 10, Absatz 5, AußStrG (Paragraph 85, ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt.

Entscheidungstexte

  • RS0126392">8 Ob 113/10s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 113/10s
    Veröff: SZ 2010/148
  • RS0126392">4 Ob 206/12s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 206/12s
    Vgl auch; nur: Durch einen unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt. (T1)
  • RS0126392">10 ObS 64/15g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 64/15g
    Auch; nur T1; Beisatz: Die nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert an der eingetretenen Rechtskraft auch dann nichts mehr, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt. (T2)
  • RS0126392">8 Ob 26/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.05.2024 8 Ob 26/24t
    vgl; Beisatz wie T2
  • RS0126392">7 Ob 138/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.09.2025 7 Ob 138/25g
    nur T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126392

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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