RS OGH 2025/9/29 4Ob223/12s; 4Ob154/14x; 4Ob18/22h; 4Ob215/24g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2025
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Norm

MSchG §10 Abs1
MSchG §10a Z4
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht.Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0128822">4 Ob 223/12s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 223/12s
    Veröff: SZ 2013/29
  • RS0128822">4 Ob 154/14x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 154/14x
    Auch
  • RS0128822">4 Ob 18/22h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 18/22h
    nur: Die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. (T1)
  • RS0128822">4 Ob 215/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 215/24g
    Beisatz: Die Änderung der Rechtsprechung des OGH (durch 4 Ob 223/12s) und des § 10a MSchG (durch BGBl I Nr 91/2018) geht auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union C-17/06 - Celine zurück. Danach ist die Benutzung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke kein Kennzeichenverstoß (Rz 21), es sei denn, dass der dazu nicht befugte Dritte seine Firma auf den Waren, die er vertreibt, anbringt (Rz 22) oder sie in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen der Firma und den vom Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird (Rz 23), sie also gewissermaßen zur Marke macht, und dadurch die Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (Rz 26). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128822

Im RIS seit

09.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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